Erfolgreiche Verbandsarbeit
lebt vom Mitmachen
Wir bieten unseren Mitgliedern eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich aktiv in die Verbandsarbeit einzubringen und Verantwortung für die Branche zu übernehmen.
Mitgliederversammlung
Das oberste Verbandsorgan ist die Mitgliederversammlung, das demokratische Gremium des Verbandes. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Teilnahmeberechtigt sind alle Vertreter eines Mitgliedsunternehmens (siehe auch § 8.10 der Satzung). Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Verbandes, soweit sie nicht aufgrund der Satzung von anderen Organen zu regeln sind. Sie beschließt unter anderem über
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seiner beiden Stellvertreter sowie die Wahl weiterer Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der beiden Kassenprüfer
- die Wahl weiterer Beiratsmitglieder
- die Genehmigung des Kassenberichts, des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans
- Aufgaben und Ziele des Verbandes
Ausführliche Informationen zur ITGA-Mitgliederversammlung finden Sie im § 8 der ITGA-Satzung.
Der Vorstand
Jürgen Sautter
Vorstandsvorsitzender
Meyer Technik GmbH & Co. KG
Tobias Maurer
Stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
GmbH & Co. KG
Steffen Hild
Stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
Technology GmbH /
CAT Service GmbH
Martin Grüber
Vorstandsmitglied
Haustechnischer Service GmbH
Armin Weber
Vorstandsmitglied
S & M Simon und Matzer GmbH & Co. KG
Christian Hage
Vorstandsmitglied
IP Innovatives Planen GmbH
Zusammensetzung/Wahl des Vorstandes
- 1 Vorsitzender, 2 Stellvertreter und höchstens 4 weitere Mitglieder (insgesamt max. 7 Personen)
- Vorstandsmitglieder müssen Unternehmer sein oder eine leitende Position (mindestens Prokura) in einer Mitgliedsfirma innehaben.
- Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl und einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Aufgaben des Vorstandes
- Vertretung des Verbandes im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
Aufgaben des Vorsitzenden
- Einberufung der Vorstandssitzungen
- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen, die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung getroffen werden
Übertragung von Aufgaben des Vorstands auf den ITGA-
Geschäftsführer und ITGA-Mitglieder
- Die Geschäftsführung wird bevollmächtigt und beauftragt vom Vorstand.
- Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorstand bei Behandlung von Spezialfragen jederzeit Mitglieder aus den einzelnen Fachgebieten zur Beratung hinzuziehen.
- Der Vorstand bildet für Spezialfragen Ausschüsse.